Pflanzenschutzmittel

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In Anlehnung an die Begriffsbestimmung im Pflanzenschutzgesetz sind Pflanzenschutzmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind,

  • a)  Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
  • b)  Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die nicht Schadorganismen sind,
  • c)  die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregler),
  • d)  das Keimen von lebenden Teilen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu hemmen,
  • Pflanzen abzutöten oder das Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern (Herbizide), ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen.

Wasser, Düngemittel und Pflanzenstärkungsmittel (z. B. Wasserglas oder Steinmehl) sind im Gesetzestext ausdrücklich ausgenommen und somit keine Pflanzenschutzmittel.

Abgrenzung zu Pflanzenstärkungsmitteln und Bioziden

Im Unterschied zu Pflanzenschutzmitteln sind Pflanzenstärkungsmittel Stoffe, die

  • ausschließlich dazu bestimmt sind, die Widerstandfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen zu erhöhen,
  • dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
  • für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind.

Der wichtigste Unterschied zwischen Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel besteht darin, dass Pflanzenstärkungsmittel keine direkten Wirkungen auf Schadorganismen haben dürfen.

Abzugrenzen von den Pflanzenschutzmitteln sind auch die Biozid-Produkte. Biozide sind Stoffe oder Zubereitungen, denen bestimmungsgemäß die Eigenschaft innewohnt, Lebewesen abzutöten oder zumindest in ihrer Lebensfunktion einzuschränken. Sie werden unter anderem als Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Prozesskonservierungsmittel, Insektizide, Rodentizide usw. eingesetzt.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidgesetz) wurden in Deutschland erstmals umfassende Regelungen für Biozide erlassen. Das Gesetz ist am 28. Juni 2002 in Kraft getreten. Das Biozidgesetz integriert die grundsätzlichen Vorschriften der EG-Biozid-Richtlinie wie Zulassungsbedürftigkeit, Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen in das Chemikaliengesetz und fasst diese in einem eigenen Abschnitt IIa zusammen.

Indikation

Pflanzenschutzmittel dürfen nur für die Indikation angewendet werden, für die eine Zulassung oder Genehmigung vorliegt. Unter Indikation versteht man die Kombination aus Schadorganismus/-organismengruppe, die zu behandelnde Kulturpflanze/Kulturpflanzengruppe und die zugehörigen Anwendungsbestimmungen (Anzahl der Anwendungen, Aufwandmenge, Gewässerschutzauflagen usw.).

Die Tabelle unten zeigt am Beispiel des Bacillus thuringiensis-Präparats Dipel ES die verschiedenen Anwendungsgebiete (Schaderreger, Kulturen), für die eine Zulassung vorliegt. Zusätzlich gibt es für jede der aufgeführten Zulassungen noch die zugehörigen Anwendungsbestimmungen, die zusammen mit allen anderen Angaben dem aktuellen Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis des BVL oder aus PS Info (Pflanzenschutzinformationssystem) zu entnehmen sind.


Verschiedene Indikationen von Dipel ES (ohne Anwendungsbestimmungen)
Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt
Raupen des Einbindigen und des Bekreuzten Traubenwicklers Weinrebe
Raupen von Kohlweißlings-Arten Kohlgemüse
Freifressende Schmetterlingsraupen (ausg. Eulenarten) Kernobst, Steinobst, Ziergehölze
Gemeiner Goldafter (Raupen) Laubholz
Maiszünsler Mais
Freifressende Schmetterlingsraupen (ausg. Eulenarten), Raupen des Schwammspinners Laubholz, Nadelholz


Hinweis: Dipel ES wurde als Beispiel gewählt, weil es eine Genehmigung für die Anwendung auf Flächen für die Allgemeinheit (§ 17 PflSchG) gegen freifressende Schmetterlingsraupen (ausgenommen Eulenraupen) auf Ziergehölzen hat und somit auch im kommunalen Bereich eingesetzt werden darf. Die besonderen Anwendungsbestimmungen sind zu beachten (siehe Internetseite des BVL "Liste der Genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind" oder PS Info - Öffentliches Grün)!

Ausführliche Informationen zur Zulassung und Genehmigung ("Lückenindikation") von Pflanzenschutzmitteln finden sich auf der Seite "Pflanzenschutzgesetz".

Einteilung in Gruppen

  • Fungizide: Mittel zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten
  • Insektizide: Mittel zur Bekämpfung von Insekten
  • Herbizide: Mittel zur Bekämpfung von unerwünschten Pflanzen (Unkräuter, Gräser) (siehe auch Herbizide im kommunaler Bereich)
  • Pheromone: Sexuallockstoffe zur Bekämpfung von Insekten
  • Akarizide: Mittel zur Bekämpfung von Milben
  • Molluskizide: Mittel zur Bekämpfung von Nacktschnecken
  • Nematizide: Mittel gegen Nematoden (kaum noch zugelassen)
  • Rodentizide: Mittel gegen Nagetiere
  • Repellents: Mittel mit abschreckender Wirkung (z.B. gegen Wild und Nager)
  • Wachstumsregler: Mittel zur Steuerung von physiologischen Prozessen in der Kulturpflanze (z.B. Halmverkürzung bei Sport- und Zierrasen, Stauchung von Topfpflanzen)


Wirkstoffe

Wirkstoffe werden auch als Aktivsubstanz bezeichnet. Wirkstoffe können entweder einzeln oder in einer Kombination von mehreren Wirkstoffen in einem Pflanzenschutzmittel vorkommen. Auf den Verpackungen der Pflanzenschutzmittel ist der bzw. sind die Wirkstoffe in Menge und Art hinterlegt. Siehe auch Seite Wirkstoff.

Formulierung (Zubereitungsform)

In ihrer Zusammensetzung bestehen Pflanzenschutzmittel aus dem aktiven Wirkstoff und den Zusatzstoffen, die zur Verbesserung der Wirkung und Handhabbarkeit dienen. Als Formulierung bezeichnet man die Zusammensetzung aus Wirkstoff und Zusatzstoffen. Die bei der Formulierung eines Pflanzenschutzmittels verwendeten Zusatzstoffe sind von großer Bedeutung für dessen Mischbarkeit.

Pflanzenschutzmittel liegen entsprechend ihrer Zubereitungsform in unterschiedlicher Formulierung vor (siehe Abbildung unten):

  • Emulsionen (Bezeichnung E): entstehen durch die Mischung von wasserunlöslichen Flüssigkeiten (z. B. Öl) mit Wasser, wie z. B. bei Mineralölpräparaten
  • Suspensionen(Bezeichnungen WG, WP): werden gebildet durch feinste Aufschwemmungen fester Stoffe (z. B. Pulver oder Granulate) in Wasser
  • Suspensionskonzentrate (Bezeichnung SC): sind feste Substanzen, die in bestimmten Formulierungs-stoffen bereits vorformuliert sind (z. B. bei Folpan SC).

Bei diesen Zubereitungsformen ist ein Rührwerk erforderlich, um die Schwebefähigkeit und gleichmäßige Verteilung des Präparates in der Spritzbrühe zu erhalten.

Formulierung von Pflanzenschutzmitteln.jpg

Mögliche Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels sind:

Mögliche Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels
  • Aktiver Wirkstoff
  • Haftmittel
  • Netzmittel
  • Schaumbremser
  • Emulgator
  • Streckmittel
  • Lösungsmittel
  • Warnfarbe



Wirkungsweisen

1. zur Wirkung

  • Breitenwirkung: mehrere Schaderreger werden von dem Mittel erfasst.
  • Selektive Wirkung (= spezifische Wirkung): Eigenschaft eines Wirkstoffes, unter verschiedenen Krankheiten, Schädlingen oder Pflanzenarten einzelne zu schädigen oder abzutöten, andere aber nicht.
  • Dauerwirkung: Vermögen eines Pflanzenschutzmittels, über einen längeren Zeitraum wirksam zu bleiben.
  • Prophylaktische Wirkung (= protektive Wirkung): vorbeugende Wirkung; Mittelbelag muss vorhanden sein, um eine Infektion zu unterbinden.
  • Kurative Wirkung (= therapeutische Wirkung): heilende Wirkung; Befall kann noch in einem kurzen Zeitraum nach erfolgter Infektion gestoppt werden.
  • Systemische Wirkung: Fähigkeit eines Wirkstoffes, in die behandelte Pflanze einzudringen und in der Pflanze verteilt zu werden. Man unterscheidet zwischen:
  • lokalsystemisch: Mittel besitzt Tiefenwirkung und verteilt sich im pflanzlichen Gewebe nur im näheren Bereich des Spritztropfens.
  • teilsystemisch: Transport und Verteilung erfolgt nur in den Wasserleitungen aufwärts.
  • vollsystemisch: Transport erfolgt auch abwärts, eventuell bis in die Wurzeln.

2. zu unerwünschten Nebenwirkungen auf Nützlinge, beispielsweise

  • für Populationen der Raubmilbe Typhlodromus pyri:
  • nicht schädigend oder schonend (RM I, NN134)
  • schwach schädigend (RM II, NN234)
  • schädigend (RM III, NN334)
  • für Bienen:
  • B1: bienengefährlich (NB6611)
  • B2: bienengefährlich außer bei Anwendung nach Ende des täglichen Bienen-flugs bis 23:00 Uhr (NB6623)
  • B3: nicht bienengefährlich aufgrund der durch die Zulassung festgelegten An-wendungen des Mittels (NB663)
  • B4: nicht bienengefährlich (NB664, NB6641)


Mögliche Probleme beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Die Anwendung chemischer Mittel muss aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Gründen auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben und darf nicht zur unbedachten Routinemaßnahme werden. Mit dem Einsatz dieser Mittel können verschiedene Probleme verbunden sein.

Resistenzbildung bei Schaderregern durch häufige Anwendung gleicher Wirkstoffe

Unter dem Begriff der Resistenz von Schaderregern gegenüber Pflanzenschutzmitteln versteht man eine erhöhte Widerstandsfähigkeit bestimmter Rassen oder Stämme von Schadorganismen gegenüber einzelnen Pflanzenschutzmitteln, die bei der Mehrzahl der Individuen einer Population normalerweise tödlich wirken (Beispiele: Botrytis gegenüber bestimmten Fungizide (Botrytiziden); Kreuzkraut gegenüber bestimmten Herbiziden; Rote Spinne gegenüber bestimmten Akariziden).

Zur Resistenzbildung kommt es insbesondere bei zu häufiger Anwendung von Wirkstoffen mit spezifischem Wirkungsmechanismus, der dann von den Schadorganismen umgangen werden kann. Die Resistenzen entstehen in der Regel durch Auslese unempfindlicher Individuen mit veränderten Erbanlagen oder durch Auslese von bereits in der Natur vorhandenen Schädlingen mit geringerer Empfindlichkeit. Resistenzen sind im Erbgut verankert und können daher auf die Nachkommenschaft übertragen werden. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Resistenzen auch nach Absetzen des Mittels noch jahrelang erhalten bleiben und oft gar nicht mehr verschwinden.
Resistenzmanagement: Bei Auftreten von Resistenzerscheinungen hilft weder eine Aufwandmengenerhöhung noch eine Erhöhung der Zahl der Anwendungen, sondern nur ein Wechsel der Wirkstoffgruppen! Konsequenter Wirkstoffgruppenwechsel ist auch eine wirksame Maßnahme, um erst gar keine Resistenzentwicklung der Schaderreger entstehen zu lassen und so langfristig die Wirksamkeit der vorhandenen Mittel zu erhalten.

Auswirkungen auf die Umwelt

  • Nützlinge werden möglicherweise vernichtet und die wechselseitigen Beziehungen der Lebensgemeinschaften von Organismen werden gestört.
  • Falsche Anwendung kann zu Schäden an den Kulturpflanzen führen.
  • Unsachgerechter Umgang mit Pflanzenschutzmitteln kann den Anwender gesundheitlich schädigen.
  • Pflanzenschutzmittel können neben den Schadorganismen, gegen die sie gerichtet sind, auch den Naturhaushalt (Mensch, Tier, Pflanze, Boden, Luft und das Wasser) beeinflussen. Während bei sachgemäßem Einsatz diese Einflüsse kalkulierbar und vertretbar sind, kann ein unsachgemäßer Einsatz schwerwiegende Folgen haben.
  • Mitunter können Nebenwirkungen auftreten, die in ihren Einzelheiten nicht immer bekannt sind.


Verbleib der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt

Im Boden gibt es im Wesentlichen die Möglichkeit des Abbaus der Mittel durch Mikroorganismen (Kleinlebewesen), der Bindung an Bestandteile des Bodens (Tonminerale, Humus) oder der Verlagerung (Auswaschung) des Pflanzenschutzmittels. Der mikrobielle Abbau hat eine große Bedeutung. Man versteht darunter die Zerlegung von Wirkstoffmolekülen durch im Boden befindliche Mikroorganismen. Diese “knacken” die Moleküle, um die Bruchstücke als Nahrungsgrundlage zu nutzen. Die Abbauintensität ist sehr stark von der Art des Wirkstoffmoleküls, der Zusammensetzung und Intensität des Bodenlebens und der Bodenbeschaffenheit abhängig.
In gewissem Umfang kann ein Pflanzenschutzmittel auch einem photochemischen Abbau unterliegen, indem durch Lichteinwirkung (insbesondere UV-Strahlung) das Wirkstoffmolekül gespalten wird. Der chemische Zerfall eines Präparates wird durch die Art und Formulierung des Wirkstoffes bestimmt, aber auch durch die Zusammensetzung des Bodens oder durch den Zustand der Pflanze. So zerfallen z.B. Ester in der Regel schneller als Salze. Die Verflüchtigung eines Präparates als Gas hängt von seinem Dampfdruck ab, der wiederum von der Temperatur beeinflusst wird. Ist der Dampfdruck hoch, verflüchtigt sich das Mittel in den meisten Fällen rasch.
Die Bindung (Sorption) eines Pflanzenschutzmittels an Bodenbestandteile ist ein Faktor, der beispielsweise die Wirkung eines Herbizides entscheidend beeinflussen kann. Dabei wird der Wirkstoff an Ton- und Humusteilchen des Bodens gebunden. Er kann dauerhaft oder vorübergehend festgelegt (fixiert) werden.
Die Auswaschung ist die problematischste Art des “Verschwindens” eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs. Die Tiefe der Verlagerung eines Pflanzenschutzmittels hängt von seiner Löslichkeit, seiner Anlagerungsfähigkeit an Bodenteilchen und der Abbaugeschwindigkeit ab. Ebenfalls maßgeblich für die Einwaschungstiefe sind Temperatur, Niederschlagsmenge und -verteilung, Porenvolumen und Bindungsfähigkeit des Bodens. Pauschal kann gesagt werden, dass Pflanzenschutzmittel umso stärker eingewaschen werden:

  • je löslicher sie sind,
  • je langsamer ihr Abbau oder Zerfall verläuft,
  • je höher und ungleichmäßiger die Niederschläge sind
  • und je leichter und humusärmer der Boden ist (hohe Durchlässigkeit, geringes Sorptionsvermögen).


Kennzeichnung

Kennzeichnung von in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ist in § 31 PflSchG geregelt. Danach sind Pflanzenschutzmittel nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes (Abschnitt Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung) zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind jedoch nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 vom 08. Juni 2011 weitere Angaben auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen erforderlich, unter anderem:

  • Handelsname oder Bezeichnung des Mittels
  • Name und Anschrift des Zulassungsinhabers bzw. evt. des Vertriebsunternehmens
  • Zulassungsnummer
  • Name, Art und Konzentration aller Wirkstoffe
  • Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier, Umwelt
  • Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (Insektizid, Fungizid, ...)
  • Gebrauchsanleitung mit u. a. Verwendungsbedingen, Aufwandmenge, Anzahl Anwendungen, Wartezeit
  • usw.


In der Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungsgebiete und –bestimmungen unter einer entsprechenden Überschrift und deutlich getrennt von den übrigen Angaben aufzunehmen.

Gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung

Auch für Pflanzenschutzmittel gelten die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung, die sich u. a. auf die EU-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45 EG („Zubereitungsrichtlinie“) und deren Anpassungen stützen. Zur Kennzeichnung sind verschiedene Gefahrensymbole mit zugehörigen Gefahrenbezeichnungen festgelegt. Darüber hinaus sind nach dem (alten) Gefahrstoffrecht noch weitere, standardisierte Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), Sicherheitsratschläge zur Vermeidung von Gefahren (S-Sätze) und weitere Kennzeichnungen vorgeschrieben.
Seit dem 20.01.09 ist das Global Harmonisierte System (GHS) zur weltweiten Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft (EG-Verordnung Nr. 1272/2008). Die alten Regelungen werden aber übergangsweise noch beibehalten, für Einzelstoffe bis zum 01.12.2010, für Gemische dauert die Frist bis zum 01.06.2015. Danach darf nur noch die neue Kennzeichnung nach GHS verwendet werden. Das GHS beschreibt Gefahrenmerkmale wesentlich differenzierter als das alte System.
Statt der bisher 15 Gefahrenmerkmale gibt es dann 28 Gefahrenklassen, die wiederum in bis zu vier Kategorien unterteilt sein können. Neue Gefahrenklassen sind zum Beispiel „Gase unter Druck“ oder „Spezifische Zielorgan Toxizität“ (target organ systemic toxicity, TOST). Die neue Kennzeichnung besteht aus neun Gefahrenpiktogrammen, Signalwörtern (Gefahr, Achtung), einundsiebzig Gefahrenhinweisen (H-Sätze, „Hazard statement“) und 135 Sicherheitshinweisen (P-Sätze „Precautionary statement“). Die H-Sätze ersetzen die bisherigen R-Sätze, die P-Sätze ersetzen die S-Sätze.
Die 9 neuen Gefahrstoff-Piktogramme ersetzen die bisherigen 10 Gefahrsymbole, neue Symbole gibt es für komprimierte Gase und für die sog. KMR-Stoffe (Karzinogene, Mutagene, Reproduktionstoxische Stoffe, CMR). Das Andreaskreuz wird durch das „!“ ersetzt.

Speziell für Pflanzenschutzmittel gibt es noch weitere Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise, die nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung vom BVL vergeben werden sowie zahlreiche Auflagen, Hinweise und Kennzeichnungen zum Schutz von Anwendern, Gewässern, Saumstrukturen, Bienen usw.

Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnungen (alt, übergangsweise noch gültig):


Piktogramme nach GHS (neu):

Einkauf

Soweit wie möglich sollten Präparate bevorzugt werden, die mindergiftig, selektiv, nützlingsschonend und bienenungefährlich sind, sowie Präparate ohne besondere Auflagen, wie z. B. Wasserschutzgebietsauflagen. Hier einige wichtige Hinweise und Empfehlungen:

Nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel kaufen, denn:

  • nur dann besteht die Gewähr, dass die Präparate hinsichtlich Anwendung und Einschränkungen richtig gekennzeichnet sind. Bei illegal eingeführten Mitteln kann das nicht der Fall sein.
  • die Einfuhr nicht zugelassener Mittel aus dem Ausland – auch die Mitnahme über die Grenze mit dem Privat-PKW – ist verboten.

Nur unbeschädigte Originalpackungen kaufen.

Keine übertriebene Vorratshaltung, denn:

  • die Präparate behalten ihre Eigenschaften nicht auf Dauer bei,
  • die Unfallrisiken im Betrieb steigen, je mehr Mittel und je mehr ältere Packungen vorhanden sind,
  • unter Umständen wird zwischenzeitlich ein Anwendungsverbot für bevorratete Mittel ausgesprochen.

Einkauf durch Sachkundige:

Pflanzenschutzmittel dürfen nur an Personen mit Sachkunde, von denen Einsicht und Verständnis für die mit Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken erwartet werden kann, abgegeben werden.

Hinweis: ab dem 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender ausschließlich an Inhaber des neuen Sachkundenachweises (im Scheckkartenformat) verkauft werden, die ihrer Fortbildungspflicht fristgerecht nachgekommen sind!

Keine Selbstbedienung beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln:

Pflanzenschutzmittel dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Aufbewahrung

Folgende Regeln sollten bei der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln strikt eingehalten werden:

  • abschließbarer Schrank oder Raum (Zugang für unbefugte Personen vermeiden)
  • Mittel unbedingt in Originalpackungen belassen; nie umfüllen (z.B. in Getränkeflaschen o. ä. !) = Verwechslungs- und Vergiftungsgefahr!
  • angebrochene Packungen dicht verschließen
  • Pflanzenschutzmittellager oder Schränke, in dem sich Pflanzenschutzmittel befinden, müssen so beschaffen sein, dass die Mittel nicht in den Abfluss gelangen können
  • kühl, frostfrei und trocken lagern
  • getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie brennbaren Stoffen und Düngemitteln lagern

In der Nähe des Lagerortes sollten Aufnahmebehälter und saugfähiges Material bereit gehalten werden, um evtl. ausgelaufene oder verschüttete Mittel aufnehmen zu können. Bereits angesetzte Spritzbrühen oder Spritzbrühenreste sollten nie unbeaufsichtigt irgendwo im Betrieb stehen gelassen werden.

Ausführliche Informationen zu Anwenderschutz und Verhalten bei Vergiftungsunfällen finden sie auf dieser Seite.

Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers

Um die Gesundheit des Verbrauchers nicht zu gefährden, sind die Erzeuger pflanzlicher Lebensmittel dazu verpflichtet, nur gesundheitlich unbedenkliche Ware in den Verkehr zu bringen. Dies wird zum einen durch die strikte Einhaltung der obigen Regeln, insbesondere von zugelassener Kultur, Aufwandmenge, Anwendungshäufigkeit und Wartezeit (basierend auf den Vorgaben der Rückstands-Höchstmengen-Verordnung) gewährleistet, zum anderen durch die Anwendungsverbote und –beschränkungen von Pflanzenschutzmitteln (siehe Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind u. a. folgende Regeln zu beachten:

  • nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen einsetzen (Ausnahmegenehmigungen für Einsatz auf Nichtkulturland siehe Artikel zu § 12(2) PflSchG)
  • nie auf Brachflächen, Ödland, Feldrainen, Böschungen oder in unmittelbarer Nähe eines Gewässers
  • Wasserschutz- und Bienenschutzbestimmungen einhalten
  • Eintrag von Pflanzenschutzmitteln (Abdrift, Abschwemmung) in die Kanalisation und Oberflächengewässer vermeiden
  • nur in Kulturen anwenden, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist
  • Wartezeiten einhalten
  • maximal zulässige Zahl der Anwendungen pro Jahr nicht überschreiten
  • maximale Aufwandmengen einhalten



Höchstmengen

Um gesundheitlich bedenkliche Pflanzenschutzmittelrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln zu vermeiden, werden zum Schutz des Verbrauchers für jeden Wirkstoff gesetzlich festgelegte Grenzwerte, sog. Rückstands-Höchstmengen, definiert.

Rückstands-Höchstmenge: Spuren von Rückständen eines Pflanzenschutzmittels, gemessen in Milligramm Wirkstoff pro Kilogramm Ware, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch in oder auf Lebens- und Futtermitteln vorhanden sein dürfen.

Auf der Seite des BVL heißt es dazu: „Bei der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte werden zum einen die in Versuchen ermittelten Rückstände berücksichtigt, zum anderen Daten zur Toxikologie und Verzehrmengen. Rückstandshöchstgehalte werden dabei nicht automatisch auf den toxikologisch gerade noch akzeptablen Wert gelegt, sondern wenn möglich darunter. Dies bedeutet, dass Rückstandshöchstgehalte zu allererst die Verkehrsfähigkeit regeln. Bei Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes in einem Lebensmittel kann der Handel mit diesem Erzeugnis versagt werden, auch wenn noch keine gesundheitliche Gefährdung besteht. Nur in einigen Fällen entspricht der Rückstandshöchstgehalt einem gesundheitlich relevanten Grenzwert. Rückstandshöchstgehalte werden in der EU in einem Gemeinschaftsverfahren festgesetzt. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist nur möglich, wenn für die vorgesehenen Kulturen entsprechende Rückstandshöchstgehalte festgesetzt und diese einhaltbar sind. “

„Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss der Antragsteller Untersuchungen zur Natur und zur Höhe der Rückstände vorlegen. Diese beziehen sich auf die Pflanze, auf landwirtschaftliche Nutztiere, nachgebaute Kulturen ("Folgekulturen") und verarbeitete Erzeugnisse.“

Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten setzt voraus, dass

  • eine toxikologische Bewertung vorliegt,
  • die Rückstände analytisch bestimmbar sind und
  • das Rückstandsverhalten des Stoffes ausreichend belegt ist.

Was wird bei der Ermittlung von Rückstands-Höchstgehalten untersucht?

Verhalten der Wirkstoffe in der Pflanze:

  • Wie wird ein Wirkstoff nach der Ausbringung abgebaut?
  • Welche Abbauprodukte treten auf (Art und Menge)?
  • Gibt es kritische Abbauprodukte?

Toxizitätsversuche an Tieren:

  • Serientests mit abnehmender Wirkstoffkonzentration
  • Festlegung der Wirkstoffmenge, ab der die am empfindlichsten reagierenden Tiere keinerlei Schäden mehr zeigen
  • Untersuchungen in Hinblick auf möglicherweise krebserregende, erbgutschädigende und gewebeverändernde Eigenschaften der Stoffe
  • Ermittlung der duldbaren Tagesdosis für den Menschen: ermittelter Wert wird nochmals auf ein Hundertstel herabgesetzt
Die Einhaltung der Höchstgehalte kontrolliert die amtliche Lebensmittelüberwachung.


Wartezeiten

Die Einhaltung der Wartezeiten gewährleistet, dass zum Nutzungszeitpunkt des Produkts keine höheren Rückstände des Wirkstoffs vorhanden sind, als dies die Vorschriften zu den Rückstands-Höchstgehalten erlauben.[1]

Die Konzentration eines ausgebrachten Pflanzenschutzmittels nimmt im Laufe der Zeit durch verschiedene Faktoren ständig ab. Diese Abnahme erfolgt hauptsächlich durch:

  • Zerfall durch UV-Licht
  • Verflüchtigung
  • Abbau durch Mikroorganismen
  • Verdünnung durch Zunahme der Pflanzenmasse (Wachstum)

Diese Prozesse sind stark Wasser- und Wärme-abhängig. Aus der Geschwindigkeit, mit der der Gehalt eines Mittels nach der Ausbringung abnimmt, und den festgelegten Rückstands-Höchstgehalten ergeben sich die gesetzlich festgelegten Wartezeiten bis zur Ernte.

Wartezeit: Gesetzlich vorgeschrieben Zeit in Tagen, die zwischen der letzten Anwendung des Pflanzenschutzmittels und dem Erntezeitpunkt bzw. der frühest möglichen Nutzung des behandelten Produktes vergehen muss.

Die Wartezeiten sind Bestandteil der Gebrauchsanleitung. Sie können zwischen verschiedenen Mitteln bzw. bei Anwendung desselben Mittels in unterschiedlichen Kulturen variieren. Dies liegt daran, dass der Wirkstoffabbau auf verschiedenen Kulturpflanzen meist unterschiedlich ist. Außerdem wird berücksichtigt, wann die letzten sinnvollen Anwendungszeitpunkte der verschiedenen Mittel liegen. So erhalten Herbizide, die viele Wochen vor der Ernte eingesetzt werden, generell längere Wartezeiten, auch wenn sie schnell abbauen. Im Gegensatz dazu ist es oft nicht möglich, für Fungizide, die auch noch kurz vor der Ernte eingesetzt werden müssten, eine Zulassung für einen so späten Einsatztermin zu erhalten, da dann die Vorgaben der Rückstands-Höchstmengen nicht eingehalten werden können.

Mit dem Buchstaben F gekennzeichnete Anwendungen bedeuten, dass die Wartezeit durch die Vegetationszeit abgedeckt ist, die zwischen vorgesehenem Anwendungszeitpunkt und normaler Ernte verbleibt bzw. dass eine Festsetzung der Wartezeit in Tagen nicht erforderlich ist.

Mit dem Buchstaben N sind Anwendungen gekennzeichnet, für die eine Wartezeit ohne Bedeutung ist, beispielsweise dort, wo Pflanzen nach einer Behandlung nicht geerntet und verzehrt werden (z.B. im Zierpflanzenbau).

Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten und –behältnissen

Reste von Pflanzenschutzmitteln

Da es sich bei Pflanzenschutzmitteln um Gefahrstoffe handelt, ist die Abfallbeseitigung problematisch. In eine Sondermüllbeseitigungsanlage gehören alle unbrauchbar gewordenen Präparate und Präparatereste sowie alle Präparate, die aufgrund unleserlicher Beschriftung nicht mehr eindeutig identifizierbar sind.

Kontaktadresse: Süd-Müll GmbH + Co. KG für Abfalltransporte und Sonderabfallbeseitigung Postfach 2028 67210 Frankenthal Tel.: 06233/7701-0

Auch Kreis- und Stadtverwaltungen nehmen unter bestimmten Voraussetzungen (kleinere Mengen) Pflanzenschutzmittelreste als Sonderabfall zur Entsorgung an. Die jeweiligen Bedingungen sind bei den örtlichen Stellen zu erfragen.

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich begrenzt. Nach deren Ablauf darf ein Mittel nicht mehr zum Verkauf kommen. Bei den Abverkaufs- und Aufbrauchfristen haben sich durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Neuerungen ergeben (Artikel 46), die in § 12, Abs. PflSchG berücksichtigt sind.

  • Abverkaufsfrist für (bestehende) Lagerbestände: maximal 6 Monate
  • Aufbrauchfrist: maximal zusätzlich 12 Monate

Insgesamt beträgt die Frist also 18 Monate. Diese Frist gilt nicht für Mittel, deren Zulassung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes aufgehoben oder nicht erneuert wurde (siehe § 15 PflSchG).

Pflanzenschutzmittelbehältnisse

Bei Verpackungen sind Materialien aus Papier, Karton, Kunststoff, Metall oder Glas üblich. Die beim Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit anfallenden Leerpackungen sollen nicht bis zum Abschluss der Spritzarbeiten herumliegen. Kunststoffbehälter sind ausreichend zu spülen. Dazu sind die Behälter mehrmals mit Wasser zu füllen, zu verschließen und kräftig zu schütteln, und das Spülwasser ist der Spritzflüssigkeit zuzugeben (keinesfalls in den Abfluss der Kanalisation!). Die gereinigten und getrockneten Kunststoffbehälter können bei Sammelstellen (siehe www.pamira.de) abgegeben werden, die von den Pflanzenschutzmittelherstellern eingerichtet wurden. Ansonsten sind die gereinigten Behältnisse zum Hausmüll zu geben. Folienbeutel und –säcke (Kunststoff, kunststoffbeschichtete Aluminiumfolie etc.) sind wie oben beschrieben auszuspülen und zum Hausmüll zu geben. Papier- und Kartonverpackungen sind restlos zu entleeren und dann ebenfalls mit dem Hausmüll zu entsorgen. Das Verbrennen von leeren Verpackungen ist nicht erlaubt.

Reste von Spritzflüssigkeit

Vor dem Ansetzen der letzten Behälterfüllung ist die noch benötigte Spritzflüssigkeitsmenge möglichst genau zu ermitteln. Sollte trotzdem Spritzflüssigkeit übrig geblieben sein, ist diese zu verdünnen und auf der schon behandelten Fläche auf den Pflanzen zu verteilen.

Spritzflüssigkeiten dürfen keinesfalls auf Ödland, Feldraine, Feldwege, in Gewässer oder in die Kanalisation entleert werden!


siehe auch

Einzelnachweise

  1. Klein et al.: Sachkundig im Pflanzenschutz.Ulmer Verlag, Stuttgart, 11. Auflage 2005, ISBN: 3-8001-4751-3


Quellen


Abschnitt "Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers":

  • Klein et al. (2005): Sachkundig im Pflanzenschutz. 11. Auflage Auflage. Ulmer Verlag. Stuttgart. ISBN 3-8001-4751-3
  • www.bvl.bund.de
  • www.bmelv.de
  • Nolting, H.-G. (16. Dezember 2011): Bekanntmachung über Mindestabstände, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern einzuhalten sind (BVL/02/27). In: Bundesanzeiger Nr. 4. Seite 75.