Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

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Die Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) bietet die rechtliche Möglichkeit, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken oder vollständig zu verbieten. Die Paragraphen der Verordnung nehmen Bezug auf die Anlagen 1 bis 4 in denen diejenigen Stoffe aufgeführt sind, die unter die formulierten Regelungen fallen. So enthält Anlage 1 zum Beispiel alle Stoffe mit vollständigem Anwendungsverbot wie zum Beispiel Aldrin, Atrazin, DDT, Lindan usw. Die Anlagen 2 und 3 enthalten solche Stoffe, für die zwar kein Anwendungsverbot, unter bestimmten Bedingungen aber eine Anwendungsbeschränkung (z. B. in Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten) besteht. Anlage 4 führt die Wirkstoffe auf, für die bei einer vorgesehenen Anwendung auf einer nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Fläche eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt werden muss (Beispiel: Einsatz von Glyphosat auf Parkplätzen usw.).


Quellen

B. Altmayer, B. Fader, A. Kortekamp, R. Ipach, U. Ipach, H.-P. Lipps, K.-J. Schirra, B. Ziegler (2012): Sachkunde im Pflanzenschutz (Weinbau). 7. überarbeitete Auflage. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Phytomedizin. Neustadt an der Weinstraße. 


Weblinks

BMELV: Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung