Flächen für die Allgemeinheit (§ 17 PflSchG)

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Seit dem 14.02.2012 gilt in Deutschland das neue Pflanzenschutzgesetz. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 17 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zusätzlich einen besonderen Schutz für die Allgemeinheit im Gesetz verankert. Damit ist in Gebieten, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie biologischen und nichtchemischen Bekämpfungsmaßnahmen der Vorzug zu geben.

Für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist charakteristisch, dass diese von einer Vielzahl von Personen (unterschiedlichen Alters, unterschiedlichen Gesundheitszustandes) genutzt werden, deren Anzahl im Regelfall nicht genau identifiziert werden kann. Aufgrund der Wahl der Regelbeispiele im Gesetz (Grünanlagen, Sport-/Golfplätze, Parks und Friedhöfe) ist davon auszugehen, dass es auf diesen Flächen auch zu einem intensiveren Kontakt mit dem behandelten Grün kommt als auf anderen Flächen. Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet werden. § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes lässt drei Möglichkeiten zu:

  1. Zugelassene Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
  2. Zugelassene Pflanzenschutzmittel, deren Eignung im Zulassungsverfahren festgestellt worden ist
  3. Zugelassene Pflanzenschutzmittel, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, genehmigt worden sind

Was sind Flächen für die Allgemeinheit?

Beispiele für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (gemäß §17 PflSchG):

  • Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen)
  • Funktionsflächen auf Golfplätzen
  • Friedhöfe
  • Öffentliche Gärten
  • Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum)
  • Sport- und Freizeitplätze
  • Schul- und Kindergartengelände
  • Spielplätze
  • Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Sonstiges

Abschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine endgültige Definition dieser "§17-Flächen" derzeit noch nicht vorliegt.

Welche Pflanzenschutzmittel können angewendet werden?

Pflanzenschutzmittel nach Nummer 1 und 2 gibt es bisher nicht: Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko können erst ausgesprochen werden, nachdem die entsprechenden Wirkstoffe auf europäischer Ebene als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt worden sind; und auch die Feststellung der Eignung im Zulassungsverfahren benötigt einen zeitlichen Vorlauf.

Das bedeutet, dass für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, aktuell nur Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen, für die das BVL die Anwendung nach Nummer 3 genehmigt hat. Auf der Seite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit findet sich der aktuelle Stand der Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen der Allgemeinheit.

Quellen

http://www.bvl.bund.de

Powerpoint-Präsentation zur „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen für die Allgemeinheit“ von Franz-Josef Scheuer, DLR Rheinpfalz, Trier