Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

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Im Jahr 2013 wurde die Sachkunde in Deutschland neu geregelt. Mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27.06 2013 wurden Anforderungen, die sich aus EU-Recht ergeben, umgesetzt. Neu ist neben der neuen Gestaltung des Sachkundenachweises in Scheckkartenformat u.a. auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Durch den Erlass der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sorgte die Bundesregierung für eine Vereinheitlichung des Sachkundenachweises, was bisher nach § 9 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes durch Landesverordnung geregelt wurde.

Wer benötigt die Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde reicht zukünftig nicht mehr nur der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung, eines abgeschlossenen Studiums oder einer bestandenen Sachkunde-Prüfung.

Dies betrifft Personen, die gewerblich Pflanzenschutzmittel anwenden, über Pflanzenschutz beraten, Azubis etc. anleiten oder beaufsichtigen und Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (auch Internethandel).

All diese Personen benötigen zukünftig einen von der zuständigen Stelle ausgestellten Sachkunde-Nachweis (SKN). Darüber hinaus sind sachkundige Personen verpflichtet, alle 3 Jahre eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Die zuständige Behörde stellt dazu eine Bescheinigung aus.

Erneuerung der Sachkunde

Wer schon einen Sachkundenachweis besitzt, muss folgende Fristen zur Beantragung des neuen Sachkundenachweises und zu Fortbildungsmaßnahmen beachten:

01.01.2013 Beginn des Dreijahreszeitraumes zur Fortbildung
26.05.2015 Letzter Termin einen Sachkundenachweis zu beantragen
26.11.2015 Bis hierher gelten alte Ausbildung- und Befähigungsnachweise

Ab hier Vorlage des Sachkundenachweises beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln für berufliche Anwender

31.12.2015 Bis hierhin müssen Sie alle eine Fortbildung absolviert haben

Zuständigkeit in den Ländern

Bundesland Zuständige Behörde Link zu weiteren Infos
Baden-Württemberg Pflanzenschutzdienst Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg LTZ Augustenberg
Bayern Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft LfL
Berlin Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt berlin.de
Brandenburg Landesamt für Verbraucherschutz,Landwirtschaft und Flurneuordnung LVLF
Bremen Pflanzenschutzdienst Bremen ss.bremen.de
Hamburg Pflanzenschutzamt Hamburg Hamburg.de
Hessen Pflanzenschutzdienst Hessen Pflanzenschutzdienst
Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei LALLF
Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen LWK NS
Nordrhein-Westfalen Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen LWK NRW
Rheinland-Pfalz Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz und Rheinhessen-Nahe-Hunsrück DLR
Saarland Landwirtschaftskammer Saarland LWK Saarland
Sachsen Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sachsen.de
Sachsen-Anhalt Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein LWK SH
Thüringen Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft thueringen.de


Fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten (§1)

In § 1 wird festgelegt, welche Fähigkeiten und Kenntnisse (Berufsausbildung) ein Antragsteller vorweisen muss, um einen Sachkundenachweis zu erhalten. Weiterhin wird in § 1 eine Fort- und Weiterbildungspflicht alle drei Jahre festgelegt.

Einen Sachkundenachweis beantragen (betrifft die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beratung oder Anleitung/Beaufsichtigung) darf, wer

  • eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung nach § 3 nachweisen kann
  • per Zeugnis die für die Sachkunde geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten als Bestandteil der Prüfung im Rahmen seiner abgeschlossenen Berufsausbildung oder seines abgeschlossenen Studiums nachweisen kann, somit einen der folgenden Berufsabschlüsse besitzt:
  1. Landwirt/Landwirtin,
  2. Forstwirt/Forstwirtin,
  3. Gärtner/Gärtnerin,
  4. Winzer/Winzerin,
  5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin,
  6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin,
  7. Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist,
  8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
  9. Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275),
  10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482).

Mit Pflanzenschutzmitteln Handel treiben darf nur, wer

  • eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung nach § 3 vorweisen kann
  • ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung als Florist/in verfügt
  • per Zeugnis die für die Sachkunde geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten als Bestandteil der Prüfung im Rahmen seiner abgeschlossenen Berufsausbildung oder seines abgeschlossenen Studiums nachweisen kann.

In der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse aufgeführt, die zur Erlangung des Sachkundenachweises notwendig sind. Neben den in der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten Themen der Fort- und Weiterbildung sind dies

Kenntnisse über

  • Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
  • Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und
  • Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

sowie Fertigkeiten im

  • bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und
  • Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

Bezüglich der Beratung und des Handels mit Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich folgende Fähigkeiten erforderlich:

  • Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt, über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und
  • Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der keinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Entsorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko.


Ausstellung und Gestaltung (§2)

In § 2 ist festgelegt, wie der Sachkundenachweis in Form und Inhalt gestaltet sein soll.

Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:[1]

  1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geburtsort,
  4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenachweis berechtigt,
  5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages und des Ortes der Ausstellung,
  6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene Registriernummer und
  7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums.

Der Gesetzestext beinhaltet ein Muster, wie der Sachkundenachweis aussehen soll. Zusätzlich kann der Sachkundenachweis ein elektronisches Speichermedium (Chip) enthalten, auf dem die personenbezogene Registriernummer gespeichert ist.

Prüfungen (§3)

Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. In den Prüfungen wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Pflanzenschutz besitzt.

Durchführung von Prüfungen (§4)

Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde der jeweiligen Länder abgelegt. Diese Behörde bestimmt ebenfalls den Prüfungstermin (Anmeldung schriftlich, spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin), führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss und informiert den Prüfling über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ein "Ausreichend" erreicht wurde. Die zuständige Behörde stellt bei erfolgreicher Prüfung dem Prüfling ein Prüfungszeugnis aus.

Eine nicht-bestandene Prüfung kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mittteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung maximal zweimal wiederholt werden. Der Antrag für eine Wiederholung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der auch die erste, nicht-bestandene Prüfung absolviert wurde.

Entzug und Wiedererlangung (§5)

Wurde die Sachkunde entzogen, ist die Wiederbeantragung bei der zuständigen Behörde notwendig. Die Sachkunde wird nur bei erfolgreicher Prüfung nach §3 wiedererlangt.

Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (§6)

Auch ausländische Mitarbeiter können für den Pflanzenschutz eingesetzt werden und dürfen mit Pflanzenschutzmitteln handeln, sofern sie eine anerkennungsfähige Bescheinigung aus einem anderen Mitgliedsstaat vorweisen können und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen. [2]

Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (§7)

§7 ist für die zuständigen Behörden relevant. Sie legen fest, welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden.

Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung (§8)

Den Teilnehmern von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes.

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (§9)

§ 9 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes verpflichtet die Inhaber eines Sachkundenachweises zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen alle drei Jahre. Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung legt fest, welcher Art diese Weiterbildungsveranstaltungen sein sollen, um als solche von der zuständigen Behörde anerkannt zu werden (§ 7). Nach erfolgreicher Teilnahme stellt die zuständige Behörde dem Teilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme aus (§ 8).

Die Themen der im Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung geforderten Fort- und Weiterbildung sind in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt.

Sie betreffen

  • "Alle einschlägigen Rechtsvorschriften, die Pestizide und deren Verwendung...
  • Existenz und Risiken illegaler (nachgeahmter) Pflanzenschutzmittel und Methoden zur Erkennung solcher Produkte.
  • Die mit Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken sowie die Möglichkeit, diese zu identifizieren und zu beherrschen, insbesondere:
  • Risiken für den Menschen (Anwender, Anrainer, anwesende Personen, Personen, die behandelte Flächen betreten,und Personen, die mit behandelten Erzeugnissen umgehen oder solche Erzeugnisse verzehren) und wie Faktoren, etwa das Rauchen, diese Risiken verschärfen;
  • Symptome einer Pestizidvergiftung und Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  • Risiken für Nichtzielpflanzen, Nutzinsekten, wild lebende Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und die Umwelt allgemein.
  • Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen Landbaus, Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung; Informationen über die allgemeinen Grundsätze und kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz.
  • Einführung in die vergleichende Bewertung auf Verwenderebene, um den beruflichen Verwendern dabei zu helfen, für ein bestimmtes Schädlingsproblem in einer gegebenen Situation unter allen zugelassenen Produkten die beste Wahl von Pestiziden mit den geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt zu treffen.
  • Maßnahmen zur Minimierung der Risiken für Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt: sichere Arbeitsmethoden für die Lagerung, Handhabung und das Mischen von Pestiziden sowie für die Entsorgung von leeren Verpackungen, anderen kontaminierten Materialien und Restmengen von Pestiziden (einschließlich Tankmischungen) in konzentrierter oder verdünnter Form; empfohlene Vorgehensweise zur Verringerung der Exposition der Anwender (persönliche Schutzausrüstung).
  • Risikobasierte Ansätze, bei denen die für die Wassergewinnung vor Ort relevanten Variablen wie Klima, Bodentypen, Pflanzenarten und das Relief berücksichtigt werden.
  • Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte für Pestizide für die Inbetriebnahme (einschließlich Kalibrierung) und eine Verwendung unter geringstmöglichen Risiken für den Verwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), die biologische Vielfalt und die Umwelt, einschließlich Wasserressourcen.
  • Verwendung und Wartung der Anwendungsgeräte für Pestizide, spezifische Spritztechniken (z. B. Low-Volume-Verfahren und abdriftmindernde Düsen), die Ziele der technischen Kontrolle von in Verwendung befindlichen Spritz- oder Sprühgeräten für Pestizide, Möglichkeiten zur Verbesserung der Spritz- oder Sprühqualität. Besondere Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von handgeführten Anwendungsgeräten für Pestizide oder Rückenspritzen und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen.
  • Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich Wasserressourcen bei unbeabsichtigter Verschüttung und Kontamination sowie bei extremen Wetterereignissen, die die Gefahr des Versickerns von Pestiziden mit sich bringen.
  • Besondere Umsicht in Schutzgebieten gemäß Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG.
  • Gesundheitsüberwachung und Anlaufstellen für die Meldung von Zwischenfällen oder Verdachtsfällen.
  • Führung von Aufzeichnungen über alle Pestizidverwendungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften"

Einzelnachweise

  1. http://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/BJNR195310013.html Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27.06.2013
  2. LWK Niedersachsen: Neue Regelungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde

Literaturverzeichnis

Weblinks