Pflanzenschutz

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Der Pflanzenschutz umfasst die Gesamtheit der Bemühungen, Schäden und Leistungsminderungen von Nutzpflanzen durch Ausnutzung aller einschlägigen wissenschaftlich Erkenntnisse in einer ökologisch und ökonomisch angemessenen Weise zu verhindern oder zu mildern.[1][2] Der Begriff „Pflanzenschutz“ wurde um das Jahr 1890 zum ersten Mal verwendet, seit 1891 steht er im Titel der in Stuttgart herausgegebenen „Zeitschrift für Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschutz“. Im Lauf der 1950er Jahre kam die synonym verwendete Bezeichnung Phytomedizin auf.[3]

Gesetzliche Grundlage

In Deutschland ist das Pflanzenschutzgesetz die gesetzliche Grundlage des Pflanzenschutzes. Es definiert Pflanzenschutz als:

  • den Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
  • den Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz), einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können.

Integrierter Pflanzenschutz: Eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.

Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere:

  • der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
    • vorbeugende Maßnahmen
    • Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen
    • Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen
  • der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.

Diese und weitere Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes legen somit die Regeln fest, nach denen die Maßnahmen des Pflanzenschutzes in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie im Vorratsschutz durchzuführen sind. Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, muss dafür die erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse haben. Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn diese Mittel speziell dafür zugelassen sind.

Bedeutung

Durch eine Vielfalt von Schadorganismen (Viren, Bakterien, Pilze, Nematoden,Insekten, Wirbeltiere, Vögel) können erhebliche Schäden an den Nutzpflanzen und dadurch hohe Ertragseinbußen verursacht werden. Umfangreiche, weltweite Schätzungen und Erhebungen geben z.B. für Weizen die Ernteverluste in % der potentiellen Ernte mit 34% an, für Reis sogar mit 51% [4]. In Bezug auf die Sicherung der Welternährung kommt daher dem Pflanzenschutz besondere Bedeutung zu.

Aus ökonomischer Sicht ist die Verhinderung von Ertragsverlusten und Qualitätseinbußen besonders in Intensivkulturen, wie im Gemüse- Obst- und Weinbau von Bedeutung. Die Rentabilität eines Betreibers kann entscheidend davon abhängen.

Bei der Planung und Durchführung eines Pflanzenschutzes nach guter fachlicher Praxis kann der Landwirt oder Gartenbauer in vielfältiger Form Unterstützung erhalten. Das PS-Gesetz weist dazu den Bundesländern und deren Pflanzenschutzdienst u.a. folgende Aufgaben zu: Die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen, die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche.

Neben dem amtlichen Pflanzenschutzdienst können auch private Beratungsträger sowie die Berater der Pflanzenschutzindustrie in Anspruch genommen werden. Im Internet stehen Experten- und Prognosesysteme zur Verfügung, die dem Praktiker Informationen zum gezielten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Kulturen anbieten.

Lebensmittelrechtliche Bestimmungen

Am 07.09.2005 ist das neue Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Kraft getreten womit nationales Recht an geltendes europäisches Recht (Verordnung EG Nr. 178/2002) angeglichen wurde. In § 9 des Gesetzes wird unmittelbar auf Pflanzenschutzmittel Bezug genommen. Demnach ist es u. a. verboten, gewerbsmäßig Lebensmittel (auch Wein) in den Verkehr zu bringen, die Rückstände von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten, oder bei denen, die festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschritten sind. Hier besteht auch ein Bezug zu § 1 Abs. 4 PflSchG (Abwendung von Gefahren für die Gesundheit die durch Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können).

Rückstandshöchstgehalte

Rückstandshöchstgehalte sind Grenzwerte für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr.396/2005 wurde ein europaweit einheitliches Regelwerk zur vollständigen Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte zu schaffen. Diese Verordnung trat am 1. September 2008 vollständig in Kraft. Die neuen harmonisierten Höchstgehalte finden sich in den Anhängen II, IIIA und IIIB der Verordnung. Anhang IV enthält eine Liste von Wirkstoffen, für die keine Höchstgehalte erforderlich sind.
Mit dem vollständigen Inkrafttreten der EG-Verordnung sind die Rückstandshöchstgehalte der deutschen Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) nicht mehr gültig. Die RHmV ist allerdings nicht völlig hinfällig geworden, sondern gilt noch für einige sonstige Stoffe (Safener und Synergisten) und Erzeugnisse (z. B. Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln) Ferner gilt sie gemäß einer Übergangsregelung noch für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2008 erzeugt oder eingeführt wurden. Außerdem wurden inzwischen die Bußgeldvorschriften aus der RHmV auf die Verordnung 396/2005 ausgedehnt Wichtige Inhalte der Verordnung 396/2005:
Die Verordnung hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU. Die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen also nicht mehr wie früher in die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung übernommen werden. Solange für eine Kombination von Wirkstoff und Erzeugnis kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, gilt ein allgemeiner Wert von 0,01 mg/kg; die Verordnung lässt also nichts ungeregelt. Ohne festgesetzten Rückstandshöchstgehalt kann keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt werden. Wenn Rückstandshöchstgehalte fehlen, müssen sie zusammen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels für eine Lückenindikation genehmigt werden soll. Anträge zur Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten können nicht nur diejenigen stellen, die auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sondern auch Erzeuger und Importeure von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen, Personen und Organisationen mit einem berechtigten Interesse an Gesundheitsfragen sowie die Mitgliedstaaten der EU.

Wasser- und gewässerrechtliche Bestimmungen

Schon bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels spielt der Schutz des Wassers und der Gewässer eine entscheidende Rolle. So werden z. B. Pflanzenschutzmittel mit hoher Versickerungsneigung nicht mehr zugelassen oder scheiden bereits schon in den Vorstufen zu einem Zulassungsverfahren aus. Mit zahlreichen Auflagen zum Gewässerschutz (z. B. Abstandsauflagen) soll sichergestellt werden, dass ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer weitestgehend verhindert wird. Besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang auch dem Schutz des Trinkwassers. In der „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (Trinkwasser-Verordnung), die auch eine Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/83/EG darstellt, wird für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bei der Grenzwertfestlegung praktisch ein Nullprinzip realisiert. Die maximal zulässige Konzentration für einen einzelnen Pflanzenschutzmittelwirkstoff im Trinkwasser beträgt in der EU 0,0001 mg/l (= 0,1 Mikrogramm/l) und für die Summe aller nachweisbaren Wirkstoffe maximal 0,0005 mg/l. Diese niedrigen Grenzwerte verdeutlichen, dass Pflanzenschutzmittelwirkstoffe auf keinen Fall in das Trinkwasser gelangen dürfen.

Naturschutzrechtliche Bestimmungen

Sowohl das Bundesnaturschutzgesetz als auch das Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz heben die besondere Bedeutung einer „natur- und landschaftsverträglichen“ (§ 5 BNatSchG) bzw. „ordnungsgemäßen“ (§ 1 Abs. 3 LPflG) Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft hervor. Mit der Einhaltung der umfangreichen fachrechtlichen Regelungen und dem Befolgen der Grundsätze der Guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz sind notwendige Pflanzenschutzmaßnahmen mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Cross Compliance

Die Gewährung von EU-Direktzahlungen ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 172/2003 ab dem Jahr 2005 an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft. Die schrittweise Einführung von Cross Compliance, die auch Pflanzenschutzmaßnahmen betrifft, ist mittlerweile abgeschlossen. Die Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. So muss zum Beispiel ein Weinbaubetrieb, der auch Ackerflächen bewirtschaftet und hierfür Direktzahlungen erhält, die Cross Compliance Anforderungen auch auf den Rebflächen einhalten. Cross Compliance ersetzt nicht die nationalen Fachrechtsbestimmungen. Diese sind neben den Cross Compliance-Anforderungen ebenfalls einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie diese übersteigen.

Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz

Mit dem Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz soll die Anwendung vor allem der chemischen Pflanzenschutzmittel stärker als bisher auf das notwendige Maß begrenzt werden, um damit Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln und Umweltbelastungen durch Pflanzenschutzmittel zu verringern. Das Programm wurde 2004 ohne zeitliche Limitierung aufgelegt und sollte ständig weiterentwickelt werden. Als Maßnahmen wurden bisher u. a. die sog. Neptun-Erhebungen zur Bestimmung der Intensität des chemischen Pflanzenschutzes in einzelnen Kulturen und Regionen eingeführt, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz überarbeitet und das bundesweite Pflanzenschutz-Kontrollprogramm aufgebaut und etabliert.

Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Der nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nationaler Aktionsplan) stellt eine Weiterentwicklung des Reduktionsprogramms von 2004 dar. Ziel ist es, durch eine Vielzahl von Maßnahmen die Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, weiter zu reduzieren. Bis 2020 wird eine Reduktion der Risikopotenziale um weitere 25 % angestrebt. Der nationale Aktionsplan wird durch ein Forum begleitet. Mit Hilfe eines „Deutschen Pflanzenschutzindexes“ (PIX) sollen außerdem Trends bei Pflanzenschutzintensitäten und Risiken für Verbraucher und Umwelt erkannt und veranschaulicht werden.

Pflanzenschutz-Kontrollprogramm

Nach § 34 Pflanzenschutzgesetz sind die nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörden für die Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Auflagen zuständig. Als zuständige Bundesbehörde wirkt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit. Mit dem im Jahr 2004 eingeführten Bund-Länder-Programm zur Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sollen nach bundeseinheitlichen Standards die Einhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vor allem beim Inverkehrbringen und bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln überwacht werden gegebenenfalls die Nichtbeachtung von Vorschriften durch angemessene Maßnahmen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, abgestellt werden. Die einzuhaltenden Standards bei den Kontrollen sind in einem einheitlichen Handbuch zusammengefasst, das in regelmäßigen Abständen überprüft und den aktuellen Entwicklungen angepasst wird. In Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt.

Literatur

  1. Rudolf Heitefuß: Pflanzenschutz. Grundlagen der praktischen Phytomedizin. Thieme-Verlag, Stuttgart 2000, 3. Auflage
  2. Rudolf Heitefuß, König, Obst, Reschke: Pflanzenkrankheiten und Schädlinge im Ackerbau. VerlagsUnionAgrar, o. Ort 2000.
  3. Lukas Straumann: Nützliche Schädlinge. Chronos Verlag, Zürich, 2005, ISBN 3-0340-0695-0, S. 326–327
  4. Oerke, E.C., H.W.Dehne, F. Schönbeck, A. Weber: Crop Production and Crop Protection - Estimated losses in major food and cash crops. Elsvier, Amsterdam, 1994

E. Meyer et al.: Taschenbuch des Pflanzenarztes. 55. Folge. Landwirtschaftsverlag, Münster-Hiltrup 2007
Th. Kock et al.:Gärtners Pflanzenarzt.17. Folge. Landwirtschaftsverlag, Münster-Hiltrup 2007
B. Altmayer, B. Fader, M. Harms, R. Ipach, U. Ipach, H.-P. Lipps, K.-J. Schirra, B. Ziegler (2010): Sachkunde im Pflanzenschutz (Weinbau). 6. überarbeitete Auflage. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Abteilung Phytomedizin. Neustadt an der Weinstraße. 


Siehe auch in Hortipendium


Weblinks