Kontrollsystem für Biolebensmittel

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Kontrollsystem für Biolebensmittel [1]

Was ist rechtens – ein Bio-Lebensmittel?

Lebensmittel dürfen die Bezeichnung „Bio“ (biologisch) oder „Öko“ (ökologisch) nicht willkürlich tragen. Nur wenn bei der Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und Kennzeichnung die Anforderungen der in der Europäischen Union gültigen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau eingehalten werden, ist dies der Fall. Das wird durch eine entsprechende Kontrolle, die über alle Stufen der Wertschöpfungskette erfolgt, gewährleistet.


Erkennungsmerkmale kontrollierter Bio-Lebensmittel

Bio-Produkte müssen in der Etikettierung den Kontrollstellencode enthalten. Die Form des Codes ist in den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau vorgegeben. In Deutschland z.B. muss der Code in folgender Form angegeben werden: „DE-ÖKO-000“. DE ist das Länderkürzel für Deutschland und „000“ steht für die dreistellige Nummer der Kontrollstelle, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Zulassung vergeben wird. Seit dem 1. Juli 2012 müssen die in der Europäischen Union vorverpackten Bio-Lebensmittel verpflichtend mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden. Neben der Angabe der Code-Nummer der Öko-Kontrollstelle ist bei der Verwendung des EU-Bio-Logos auch die Herkunftsangabe der Zutaten erforderlich: EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft, EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft oder auch die alleinige Angabe des Herkunftslandes, wenn alle Zutaten aus diesem kommen. Hersteller von Bio-Lebensmitteln können zusätzlich zu dem EU-Bio-Logo auch weiterhin das deutsche Bio-Siegel und Zeichen der privaten Öko-Anbauverbände in der Kennzeichnung verwenden.

Das EU Bio-Siegel [2]

Das Logo und die Kennzeichnungsvorschriften sind wichtige Elemente der ökologischen/biologischen Verordnungen. Mit diesem Rechtsrahmen schafft die Europäische Union die Bedingungen, unter denen die ökologische/biologische Landwirtschaft ihre Produktion an die Marktentwicklungen anpassen kann. Dadurch werden die Standards erhöht und Einfuhr- und Inspektionsbedingungen verschärft. Das wichtigste Ziel des EU-Logos ist es, dass zertifizierte Bioprodukte für die Verbraucher einfacher zu erkennen sind. Darüber hinaus verleiht es dem Sektor eine visuelle Identität und trägt zur allgemeinen Kohärenz und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Marktsegment bei.

Ausgeschlossene „Bio“ Produkte nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau

Verarbeitete Agrarerzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr vorgesehen sind, wie z.B. Natur-Kosmetika oder Bekleidung aus Bio-Baumwolle, dürfen das Bio-Siegel oder das EU-Bio-Logo nicht tragen, da sie nicht in den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau fallen. Es dauert seine Zeit, ehe ein Landwirt, der seinen Betrieb auf den ökologischen Landbau umstellt, seine Produkte als „Bio“ vermarkten darf. Bei Getreide z.B. müssen 24 Umstellungsmonate vor der Aussaat des „Bio-Getreides“ vergangen sein. Umstellungsware, im genannten Beispiel das Getreide, darf vor Ablauf der Frist nicht als „Bio“ ausgezeichnet werden.

Überwachung und Zertifizierung

Mit den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wurden europaweit Kontrollvorschriften für ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe, Verarbeitungs- und Handelsunternehmen sowie für Importunternehmen eingeführt. Alle Unternehmen, die pflanzliche oder tierische Produkte erzeugen, verarbeiten, handeln, lagern oder importieren und diese mit dem Hinweis auf „Bio“ oder „Öko“ vermarkten, müssen sich dem Kontrollverfahren unterziehen. Das Kontrollsystem ist mehrstufig. Es schließt also alle Verarbeitungsstufen der Wertschöpfungskette eines Lebensmittels Lückenlos ein. Zum Beispiel bedeutet dies bei der Herstellung eines Bio-Ananaskuchens, dass:
• der Landwirt, der das Getreide erzeugt und der Erzeuger der Ananas
• der Müller, der das Getreide mahlt,
• der Importeur von Ananas,
• der Großhändler mit eigener Lagerung, der weitere Zutaten liefert und
• der Bäcker, der daraus die Kuchenstücke backt und diese in seinem Geschäft als Bio-Ananaskuchen verkauft,

jeweils von einem Kontrolleur überprüft werden. Ebenso strenge Vorschriften gelten für landwirtschaftliche Produkte, die mit einem Bio-Hinweis aus Nicht-EU-Ländern importiert werden. Sie dürfen nur dann in der EU als Bio-Lebensmittel gehandelt werden, wenn sie im Herkunftsland nach gleichwertigen, von der EU anerkannten Vorschriften produziert wurden und entsprechend kontrolliert sind.

In Deutschland überwachen staatlich zugelassene, private Kontrollstellen die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Die Kontrollstellen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung durch die hierfür zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erhalten. So müssen z.B. die Kontrolleure spezifische Qualifikationsnachweise erbringen, um tätig werden zu dürfen. Die aktuell zugelassen Kontrollstellen sind unter dem Link www.ble.de/DE/02_Kontrolle/08_Oekolandbau/oekolandbau_node.html veröffentlicht. Die Arbeit der Kontrollstellen wird in Deutschland von den zuständigen Länderbehörden überwacht. Ist die Zuverlässigkeit der Überwachung durch die Kontrollstellen nicht gegeben, wird die Zulassung widerrufen.

Aufgabe der Kontrollstellen

Die Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich bei dem jeweiligen Unternehmen eine angemeldete Kontrolle durch. Zusätzlich gibt es auch unangekündigte Stichprobenkontrollen, die aufgrund einer Risikoeinstufung vorgenommen werden. Bei begründetem Verdacht erfolgen auch zusätzliche Kontrollen. Im Rahmen der Kontrollen können auch Proben gezogen werden, um den Einsatz unzulässiger Zusatzstoffe, Pflanzenschutzmittel oder Medikamente auszuschließen. Wenn durch die Kontrolle die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen nachgewiesen wird, erhält der Unternehmer eine Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Produkte als Bio-Produkte vermarktet werden dürfen. Diese Bescheinigungen werden von einigen Betrieben veröffentlicht in z.B. den Verkaufsstellen von Bio-Bäckern und Bio-Metzgereien. Werden Mängel festgestellt, kann dem Betrieb die Bescheinigung entzogen werden und die Produkte dürfen nicht mehr als BioLebensmittel in Umlauf gebracht werden. Darüber hinaus können Verstöße auch mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden. Die kontrollierten Unternehmen werden der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.


Überprüfungsgegenstand

Die Bio-Kontrollen sind Verfahrens- bzw. Prozesskontrollen, d.h. dass der Kontrolleur die Prozesse der Produktherstellung und die Warenströme kontrolliert. Hierfür prüft der Kontrolleur alle relevanten Unterlagen, wie z.B.: Rezepturen, Lieferanten- und Kundenlisten, Verarbeitungsprotokolle, Belege für die Wareneingänge und Warenausgänge, Bio-Bescheinigungen der jeweiligen Zutaten, Bestandslisten und Etiketten. Bei der Kontrolle vor Ort – also bei der Betriebsbegehung – wird unter anderem das Lager kontrolliert, um festzustellen, ob die Bio-Produkte getrennt von allen übrigen Produkten gelagert werden und somit eine Vermischung ausgeschlossen ist. Außerdem wird überprüft, ob eine zeitlich oder räumlich abgetrennte Produktion der Bio-Lebensmittel erfolgt. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Rohstoffe, der Zwischen- und der Endprodukte wird in Augenschein genommen. Es wird überprüft, ob nur zulässige Zutaten und Zusatzstoffe verwendet werden und ob die Menge der eingesetzten Bio-Rohstoffe abzüglich der Verarbeitungsverluste, mit der Menge der Endprodukte übereinstimmt.

Für die verschiedenen Produktionsschwerpunkte gibt es spezifische Kontrollvorschriften, die der Kontrolleur bei den jeweiligen Unternehmen prüft. Bei einem Landwirt, der pflanzliche Bio-Produkte erzeugt, wird z.B. der Nachweis über den Einkauf von Bio-Saatgut kontrolliert. Anhand der Ackerschlagkartei kann der Kontrolleur u.a. überprüfen, wie die Fläche gedüngt wurde und ob die Düngung mit den Vorschriften übereinstimmt. Bei einem Biofischerzeuger wird beispielsweise geprüft, ob die Teichanlagen und die Besatzdichte sowie die Futtermittel den Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau entsprechen. Die Kontrolleure nehmen unter die Lupe, ob in dem Betrieb tatsächlich keine unzulässigen Mineraldünger, Medikamente, Reinigungs- und Pflanzenschutzmittel gelagert werden oder gar eingesetzt wurden. Im Verdachtsfall werden dann Rückstandsproben des Bodens oder der Erzeugnisse genommen. Bei der Kontrolle der Tierhaltung müssen die gesetzlichen Vorgaben für den Auslauf auf der Weide, für die Haltungsbedingungen im Stall (u. a. Bewegungsfreiheit, Möglichkeit artgerechter Verhaltensweisen) und für die Fütterung nachgewiesen werden. Es werden die Buchführung, die Tierhaltungsbücher (Bestandsregister, Dokumentation der Futterrationen), die Stalltagebücher (mit z.B. der Beschreibung der Krankheitsvorsorge und tierärztlichen Behandlungen) und Aufzeichnungen über die Lieferungen in den Betrieb hinein und vom Betrieb weg (z.B. verkaufte Agrarerzeugnisse) im Rahmen der Warenstrombilanz geprüft.


Weiterführende Hinweise

Quellen für die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau und diesbezügliche nationale Regelungen finden Sie unter www.bmelv.de, www.ble.de www.oekolandbau.de www.oekoregelungen.de/ www.oekoregelungen.de www.biosiegel.de/ www.biosiegel.de www.ec.europa.eu/agriculture/organic/home_de

Einzelnachweis

  1. www.oekolandbau.de/fileadmin/redaktion/bestellformular/pdf/Broschuere_Biokontrolle.pdf. Ist das auch wirklich Bio? Informationen zur Bio-Kontrolle. Abgerufen am 31. Mai 2016.
  2. www.ec.europa.eu/agriculture/organic/home_de. Abgerufen am 31. Mai 2016.